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   LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22   

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LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22 (https://dejure.org/2022,47147)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2022 - 324 S 3/22 (https://dejure.org/2022,47147)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2022 - 324 S 3/22 (https://dejure.org/2022,47147)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 823 Abs 1 BGB
    Veröffentlichung der Daten eines Amateursportlers in Internetdatenbank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2023, 276
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Die danach vorzunehmende Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Anspruchsgegnerin, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit andererseits (BGH, Urt. v. 03.05.2022 - VI ZR 832/20 -, Rn. 16) sowie unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Information, der Sensibilität der Information für das Privatleben der betroffenen Person und des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131, Rn. 81) umfassend vorzunehmen.

    Geklärt ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Schutz personenbezogener Daten betroffener Personen stets in einen angemessenen Ausgleich mit den Grundrechten und Interessen des Verantwortlichen und Dritter zu bringen ist und ein Anspruch auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO demnach dann nicht besteht, sofern eine Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (vgl. nur EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131, Rn. 81, 97; Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 56 m.w.N.).

    Geklärt ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch, welche Kriterien in die Abwägung einzustellen sind, nämlich insbesondere die Art der betreffenden Information, die Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131, Rn. 81).

  • BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20

    Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Demgegenüber hat der BGH allerdings jüngst entschieden, dass ein auf "Auslistung" eines Suchergebnisses gestütztes Begehren im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts, sondern allein auf Art. 17 DSGVO gestützt werden könne (BGH, Urt. v. 03.05.2022 - VI ZR 832/20 -, Rn. 10).

    Die danach vorzunehmende Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Anspruchsgegnerin, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit andererseits (BGH, Urt. v. 03.05.2022 - VI ZR 832/20 -, Rn. 16) sowie unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Information, der Sensibilität der Information für das Privatleben der betroffenen Person und des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131, Rn. 81) umfassend vorzunehmen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.06.2022, Az. 18b C 1/21, abgeändert.

    Auf die sodann erhobene Hauptsacheklage des Klägers erließ das Amtsgericht Hamburg am 02.06.2022 ein Urteil (Az. 18b C 1/21) mit folgendem Tenor:.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 150, 154).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Zugunsten der Beklagten fällt weiter ins Gewicht, dass ausschließlich wahre Daten - zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer einzelnen Unrichtigkeit sogleich -, die der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen sind, von der Datenverarbeitung der Beklagten betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Allerdings hält auch der EuGH fest, dass nicht jegliche im Internet veröffentlichte Information unter den Begriff der journalistischen Tätigkeit falle (EuGH GRUR 2019, 760 Rn. 59 - Buivids).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Veröffentlichungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Veröffentlichungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05).
  • BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Zugunsten der Beklagten fällt weiter ins Gewicht, dass ausschließlich wahre Daten - zum Einwand des Klägers hinsichtlich einer einzelnen Unrichtigkeit sogleich -, die der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen sind, von der Datenverarbeitung der Beklagten betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
    Veröffentlichungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05).
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